Der Mutter-Kind-Pass beinhaltet alle vorgesehen ärztlichen Untersuchungen beginnend in der Schwangerschaft der Mutter bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. All diese Untersuchungen sind bei Kassenärzt*innen kostenlos.
Das Untersuchungsprogramm ist in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung geregelt. Es umfasst vor der Geburt fünf gynäkologische Untersuchungen. Bei diesen fünf Terminen werden zwei Laboruntersuchungen (bis SSW 16 und SSW 25-28), drei Ultraschalluntersuchungen (SSW 8-12, SSW 18-22, SSW 30-34) sowie eine interne Untersuchung (SSW 17-20) durchgeführt. Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen des Kindes einschließlich einer orthopädischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung und zwei Augenuntersuchungen am Programm. Seit November 2012 besteht auch die Möglichkeit eine Hebammenberatung in der 18.-22. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen.
Folgende Untersuchungen sind Teil des Mutter-Kind-Pass Programms:
5 Gynäkologische Untersuchungen in der Schwangerschaft:
SSW 8-12
Ultraschall 1
Bis 16. SSW
Laboruntersuchung 1
SSW 17-20
Interne Untersuchung
SSW 18-22
Ultraschall 2
SSW 18-22
Hebammenberatung
SSW 25-28
Laboruntersuchung 2
SSW 30-34
Ultraschall 3
10 Untersuchungen des Kindes:
Nach der Geburt
Neugeborenenuntersuchung im Kreißsall
1 Lebenswoche
Basisuntersuchung für Neugeborene im Krankenhaus bzw. bei Kinderärzt*innen
4. – 7. Lebenswoche
Allgemeine und orthopädische Untersuchung
3. – 5. Lebensmonat
Untersuchung des Bewegungsverhaltens sowie des Seh- und Hörvermögens
7. – 9. Lebensmonat
Untersuchung der Bewegungsfähigkeit und der Geschicklichkeit und HNO
10. – 14. Lebensmonat
Motorische Untersuchung und Augenuntersuchung
22. – 26. Lebensmonat
2. Augenuntersuchung
34. – 38. Lebensmonat
Allgemeinuntersuchung
46. – 50. Lebensmonat
Untersuchung der körperlichen und geistigen Entwicklung
58. – 62. Lebensmonat
Untersuchung zum Schuleinstieg
Auch nicht-krankenversicherte Mütter können das Mutter-Kind-Pass-Programm kostenlos in Anspruch nehmen, allerdings muss dafür ein Anspruchsbeleg ausgestellt werden. Diesen bekommt man in der Gesundheitskasse, die für den eigenen Wohnort zuständig ist.
Der Mutter-Kind-Pass hat auch Relevanz für das Kinderbetreuungsgeld. Die ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen bei der Versicherung nachgewiesen werden, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe beziehen zu dürfen.