Kind mit Behinderung
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Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder mit Behinderung in Kärnten

Nach dem Säuglingsalter stellt sich für viele die Frage nach Betreuungseinrichtungen für das Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung ist dieses Thema noch komplexer als es ohnehin schon ist. Es gibt einige Möglichkeiten und einige Wege, die man gehen kann. Der folgende Artikel gilt für das Bundesland Kärnten.

Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt es?


Für Kinder unter drei Jahren stehen Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kinderkrippen und Kindertagesstätten zur Verfügung. Darüber hinaus bieten Tagesmütter und Tagesväter für Kinder bis sechs Jahren Betreuungsmöglichkeiten an. In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters gebildet und betreut.


Kann ein Kind mit Behinderung in einer Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommen werden?


Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung vertritt die Position, dass Kinder mit Behinderung jedenfalls inklusiv mit Kindern ohne Behinderung die verschiedenen Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen können. Wir weisen darauf hin, dass bei einer entgeltlichen Betreuung vor dem verpflichtenden Kindergartenjahr die jeweiligen Anbieter auch grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihre Leistung (hier die Betreuung von Kindern) barrierefrei anzubieten.


Die Anwaltschaft anerkennt jedoch, dass dafür in den einzelnen Kinderbetreuungseinrichtungen auch Rahmenbedingungen bzw. Ressourcen erforderlich sind. Ob diese Rahmenbedingungen bzw. Ressourcen auch vorhanden sind bzw. zur Verfügung gestellt werden können, kann erst im Zuge einer konkreten Anfrage geprüft werden.


Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den allgemeinen Kindergärten erfolgt in Form von Einzelintegration (nur ein Kind mit Behinderung wird in eine bestehende Kindergartengruppe integriert) oder im Rahmen von Integrationsgruppen (drei bis fünf Kinder bilden gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung eine Kindergartengruppe). In beiden Varianten stellt die Ambulante Erziehungshilfe (AEH) der AVS zusätzliches Fachpersonal (z. B. Sonderkindergartenpädagogen) zur Verfügung.


Über die Aufnahme eines Kindes – egal in welche vorschulische Einrichtung – entscheidet im Regelfall der Träger der Einrichtung in Absprache mit den Eltern des Kindes. Wir weisen darauf hin, dass es vor dem verpflichtenden Kindergartenjahr keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbetreuungseinrichtung gibt.


Verpflichtendes Kindergartenjahr


In Kärnten gilt wie auch in den anderen Bundesländern das verpflichtende Kindergartenjahr für Kinder im letzten Jahr vor Schuleintritt. Das verpflichtende Kindergartenjahr umfasst ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 jedenfalls 20 wöchentliche Kindergartenstunden, die auf zumindest vier Tage zu verteilen sind.

Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung vertritt die Position, dass jedes Kind mit Behinderung – unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung – ein Recht auf das verpflichtende Kindergartenjahr hat. Grundsätzlich können die Eltern selbst entscheiden, welchen Kindergarten ihr Kind im verpflichtenden Kindergartenjahr besuchen soll. Wenn selbst kein Kindergartenplatz gefunden werden kann, weist die Wohnsitzgemeinde einen Kindergartenplatz zu (Antragstellung bei der Gemeinde ist erforderlich).


Sollten vonseiten der Eltern z. B. aus medizinischen Gründen Zweifel an der Kindergartenfähigkeit ihres Kindes bestehen, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme vom verpflichtenden Kindergartenjahr zu beantragen; dies ist allerdings nur in wenigen, medizinisch besonders begründeten Ausnahmesituationen möglich. Ein entsprechender Antrag ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen und von diesem binnen eines Monats zu entscheiden.


Die Anwaltschaft empfiehlt unbedingt, sich möglichst früh um einen entsprechenden Kindergartenplatz zu kümmern – nur dann kann gewährleistet werden, dass allenfalls benötigte zusätzliche Förderungen oder Betreuungspersonen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.


Fachbereich Hören – Kärnten


Der Fachbereich Hören – Kärnten hat es sich zum Ziel gesetzt, hörbeeinträchtigte Kinder an allen Übertritten von Ausbildungsformen vom Kindergarten bis zum Ende der Schulpflicht zu begleiten. Es werden noch vor dem Schuleintritt des Kindes die Raumakustik geprüft sowie die Lehrer für die Bedeutung der Behinderung im Unterricht und im Klassenverband sensibilisiert. Weiters werden Diagnostik und Beratung für Eltern und Lehrer angeboten.


Aus der 3. Auflage der AMB-Informationsbroschüre der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung


Mag. Isabella Scheiflinger

Mag. Isabella Scheiflinger

Anwältin für Menschen mit Behinderung

Amt der Kärntner Landesregierung


Die „An ...

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